Hallo,
wollte die Tage mein Bike anmelden...
da kein Tüv seit juni 2005, und am 28.04 1,5 Jahre abgemeldet.
Wie gehe am besten voran um unnötige Schritte zu vermeiden...und um eventuell kurzzeitkennzeichen wegzulassen.
Mir wurde gesagt ohne Tüv keine Anmeldung und wie komme ich legal zum Tüv ohne Kennzeichen??
Also Versicherung Doppelkarte...dann??
MfG
Kai
Audi 80 Cabrio 2,8 E seit 10/03 (04-10)
Yamaha TRX 850 (04-10)
Opel Astra GSI Caravan
Fahrten zum Tüv oder Zulassungsstelle sind ohne anmeldung auf den kürzesten weg erlaubt.
Audi 80 B4 2,0E -> Von 90 auf 0 in 5s dank Mauer
Audi 80 TYP89Q 2,0 16V -> von 100 auf 0 in 20s mit Überschlag dank Exfreundin
Audi 80 TYP89Q 2,0 8V -> von 0 auf Verkauf in 2 Tagen
Audi A6 C4 quattro 2,6 12V -> A6 V6 ....
http://images.spritmonitor.de/126255.png
.. aber auch ohne Kennzeichen???
Habe gehört nur mit kennzeichen (nicht vorhanden) und Doppelkarte
Audi 80 Cabrio 2,8 E seit 10/03 (04-10)
Yamaha TRX 850 (04-10)
Opel Astra GSI Caravan
das glaube ich eher nicht.wenn dann aber nur, wenn du was nachweisen kannst vom tüv oder der zulassungstelle oder deiner versicherung. denn einfach so losfahren ist nicht erlaubt. dann kann ich ja ohne anmeldung oder tüv rumfahren und wenn ich angehalten sagen: ich wollte gerade zum tüv, gaaaanz erhlich.
akuter zeitmangel......
Hi
Also das ist eine Komplizierte Sache.
1. Ohne Nummernschild geht garnichts!
2. Mit der Doppelkarte und Schild geht nicht bei allen Versicherungen!
Ruf deinen Versicherungstyp an ob sie es machen.
Lade dein Bike doch auf einen Anhänger und Fahre zum Tüv.
Gruß Ronny
hi,
da hier vor kurzem schon mal eine frage diesbezüglich war trage ich jetzt mal den gesetzestext aus dem polizeifachhandbuch rein.
für die admins, vielleicht was für die faq?
hab leider keine möglichkeit irgendwo was hochzuladen. also nun der auszug:
*ich habe den teil auf den es ankommt mal rot gemacht*
8-3 Bu StVZO § 23
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
Erläuterung
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug
oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei
der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug
seinen regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß die nach
§ 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1
der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Mit
dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der
Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief
vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht
durch die Eintragung der Typ- sowie
Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 im
Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3a Satz 1
vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der
Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief
vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu
beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine
Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, daß
das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,
noch daß es gesucht wird. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist
entbehrlich, wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen
davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen
Fahrzeugregister weder eingetragen ist noch dass es gesucht wird. Als
Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem
für die Bundesdruckerei geschützten Wasserzeichen verwendet werden
(Muster 2b). Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei
erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den
Richtlinien
a) 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Abl. EG Nr. L 42
S. 1),
b) 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die
Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
(ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder
c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder
dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder
8-3 Bu StVZO § 23
d) 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L171
S. 1)
in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen
Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis
nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt.
Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für
dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muß auch dieser
Brief vorgelegt werden. Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug
mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der
Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter Angabe der
betreffenden Briefnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum
Nachweis der Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung
(§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3
oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene
Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 a) oder der
Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) vorzulegen.
(1a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
(§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn
dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im
Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die Zuteilung des
Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im
Fahrzeugschein zu vermerken.
(1b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen
Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches
Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem
Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen).
Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem
Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt
werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als
Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein
durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter
dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.
(1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher
erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21 c
8-3 Bu StVZO § 23
eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches
Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).
(2) Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen
enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die
Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle
eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den
Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buchstaben nach dem
Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und
Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen
der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,
des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler
Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet.
Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter
Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des
Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum
Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und
konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter
internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen,
bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs
Stellen haben.
(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und
anzubringen.
(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer
Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern
nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine
Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige
Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die
Angaben des Namens des Landes und des Namens der
Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so
befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird.
Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte
Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt;
sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur
Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs
ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht
darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das
Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine
Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im
Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach
Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
8-3 Bu StVZO § 23
dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen – Rückfahrten auch
mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen – oder mit Fahrzeugen, denen
die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem
Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt
hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese
Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;
Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei
Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung
des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten
Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen
ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des
amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer
Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine
Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wäre die
Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette zuzuteilen,
die diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine
Abgasuntersuchung nach § 47 a Anlage XI a Abschnitt 2. Der
Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals
in den Verkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersuchung im
Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und die
Abgasuntersuchung nach § 47 a vor Zuteilung des amtlichen
Kennzeichens vorzunehmen. Für Fahrzeuge mit einer
EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums im Verkehr waren, ist
vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und
eine Abgasuntersuchung nach § 47 a vorzunehmen.
(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung
verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961
(BGBl. I S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei
der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger
zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger
zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch
8-3 Bu StVZO § 23
behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden
Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der
Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die
Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der
Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zu diesen Zwecken
vorzulegen.
(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 3
und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im
Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in
Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug
schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3
entsprechend.
(8Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47
Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums von der
Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das
Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen
wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber
anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die
Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissionsklassen (§ 48 ist
unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im
Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in
Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche
Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für die Löschung des
Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
soviel im verkehrsrechtlichen sinne
Sorry für das lange posting
Gruß ingo
C4 - 2,6 ABC -> mit 370 000km an den Vater vererbt und er läuft und läuft und ...
jetzt: A8 D2 , 4,2 .quattro: mit LPG
In Deinem Fall ist das doch kein Problem. Du willst das Bike ja demnächst zulassen. Das teilst Du Deiner Versicherung genau so mit, wie Du es hier schreibst und bittest darum, das Kurzzeitkennzeichen nicht als solches zu berechnen, sondern den Versicherungsbeginn der regulären Zulassung einfach um diese 5 Tage des Kurzzeitkennzeichens vorzuverlegen.
Das kostet nur ein paar Cent für die Versicherung und die Kosten für die Schilder (glaube 15 Euro), denke das ist der beste Weg und das, was Dich offenbar abschreckt (hohe Versicherungskosten für das 5TKz), entfällt dann ja.
Voraussetzung ist natürlich, dass Du das 5TKz auch dort versicherst, wo Du dann später das Bike sowieso versicherst 8)
Wie dem Gesetzestext oben zu entnehmen ist, dürftest Du die Fahrt zum TÜV ja nur mit einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug machen, Deins ist aber endgültig abgemeldet.
'84er Treser Superpfeil - Audi 90 quattro / 250 PS (Bericht in der AUDI SCENE)
'91er Treser-Polo / 75 PS
'69er BMW 2002ti Alpina / 175 PS (Bericht in der BMW SCENE)
zur not tun es auch die 06 nummern. die bekannte rote nummer von werstätten.
gruss mitch
über den berg ist schneller als zu fuss
in dem sinne schönen gruss
Lesezeichen