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Thema: Zulassung

  1. #1
    Schattenparker Avatar von Get Freak it
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    Zulassung

    Hallo,
    wollte die Tage mein Bike anmelden...

    da kein Tüv seit juni 2005, und am 28.04 1,5 Jahre abgemeldet.

    Wie gehe am besten voran um unnötige Schritte zu vermeiden...und um eventuell kurzzeitkennzeichen wegzulassen.
    Mir wurde gesagt ohne Tüv keine Anmeldung und wie komme ich legal zum Tüv ohne Kennzeichen??

    Also Versicherung Doppelkarte...dann??


    MfG
    Kai
    Audi 80 Cabrio 2,8 E seit 10/03 (04-10)
    Yamaha TRX 850 (04-10)
    Opel Astra GSI Caravan

  2. #2
    Radkappenpolierer Avatar von eXxXe
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    Fahrten zum Tüv oder Zulassungsstelle sind ohne anmeldung auf den kürzesten weg erlaubt.
    Audi 80 B4 2,0E -> Von 90 auf 0 in 5s dank Mauer
    Audi 80 TYP89Q 2,0 16V -> von 100 auf 0 in 20s mit Überschlag dank Exfreundin
    Audi 80 TYP89Q 2,0 8V -> von 0 auf Verkauf in 2 Tagen
    Audi A6 C4 quattro 2,6 12V -> A6 V6 ....
    http://images.spritmonitor.de/126255.png

  3. #3
    Schattenparker Avatar von Get Freak it
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    .. aber auch ohne Kennzeichen???


    Habe gehört nur mit kennzeichen (nicht vorhanden) und Doppelkarte
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  4. #4
    Schattenparker Avatar von audi8089
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    das glaube ich eher nicht.wenn dann aber nur, wenn du was nachweisen kannst vom tüv oder der zulassungstelle oder deiner versicherung. denn einfach so losfahren ist nicht erlaubt. dann kann ich ja ohne anmeldung oder tüv rumfahren und wenn ich angehalten sagen: ich wollte gerade zum tüv, gaaaanz erhlich.
    akuter zeitmangel......

  5. #5
    Neuling Avatar von Ronny´sb Coupe
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    Hi
    Also das ist eine Komplizierte Sache.
    1. Ohne Nummernschild geht garnichts!
    2. Mit der Doppelkarte und Schild geht nicht bei allen Versicherungen!
    Ruf deinen Versicherungstyp an ob sie es machen.

    Lade dein Bike doch auf einen Anhänger und Fahre zum Tüv.

    Gruß Ronny

  6. #6
    Schattenparker Avatar von ENDLICHwiederAUDI
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    hi,

    da hier vor kurzem schon mal eine frage diesbezüglich war trage ich jetzt mal den gesetzestext aus dem polizeifachhandbuch rein.

    für die admins, vielleicht was für die faq?

    hab leider keine möglichkeit irgendwo was hochzuladen. also nun der auszug:

    *ich habe den teil auf den es ankommt mal rot gemacht*

    8-3 Bu StVZO § 23
    § 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
    Erläuterung
    (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug
    oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei
    der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug
    seinen regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß die nach
    § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1
    der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Mit
    dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der
    Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief
    vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht
    durch die Eintragung der Typ- sowie
    Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 im
    Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3a Satz 1
    vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der
    Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief
    vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu
    beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine
    Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, daß
    das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,
    noch daß es gesucht wird. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist
    entbehrlich, wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen
    davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen
    Fahrzeugregister weder eingetragen ist noch dass es gesucht wird. Als
    Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem
    für die Bundesdruckerei geschützten Wasserzeichen verwendet werden
    (Muster 2b). Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei
    erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den
    Richtlinien
    a) 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
    für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Abl. EG Nr. L 42
    S. 1),
    b) 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die
    Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
    (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder
    c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder
    dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
    92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder
    8-3 Bu StVZO § 23
    d) 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder
    forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
    ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
    Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
    und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L171
    S. 1)
    in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen
    Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis
    nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt.
    Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für
    dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muß auch dieser
    Brief vorgelegt werden. Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug
    mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der
    Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter Angabe der
    betreffenden Briefnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von den
    Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum
    Nachweis der Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung
    (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3
    oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene
    Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 a) oder der
    Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) vorzulegen.
    (1a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
    (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn
    dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im
    Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die Zuteilung des
    Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im
    Fahrzeugschein zu vermerken.
    (1b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen
    Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches
    Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem
    Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen).
    Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem
    Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt
    werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als
    Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein
    durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter
    dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.
    (1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher
    erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des
    kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21 c
    8-3 Bu StVZO § 23
    eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches
    Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).
    (2) Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen
    enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die
    Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle
    eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den
    Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buchstaben nach dem
    Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und
    Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen
    der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,
    des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler
    Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet.
    Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter
    Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des
    Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum
    Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und
    konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter
    internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen,
    bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs
    Stellen haben.
    (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und
    anzubringen.
    (4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer
    Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern
    nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine
    Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige
    Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die
    Angaben des Namens des Landes und des Namens der
    Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so
    befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird.
    Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte
    Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt;
    sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur
    Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs
    ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht
    darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das
    Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine
    Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im
    Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
    Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach
    Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der
    Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
    8-3 Bu StVZO § 23
    dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen – Rückfahrten auch
    mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen – oder mit Fahrzeugen, denen
    die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem
    Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt
    hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen
    Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
    ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese
    Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind
    ;
    Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei
    Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung
    des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten
    Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen
    ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
    (5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
    Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen
    Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des
    amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer
    Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei
    Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine
    Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wäre die
    Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
    fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette zuzuteilen,
    die diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine
    Abgasuntersuchung nach § 47 a Anlage XI a Abschnitt 2. Der
    Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem
    das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals
    in den Verkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersuchung im
    Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und die
    Abgasuntersuchung nach § 47 a vor Zuteilung des amtlichen
    Kennzeichens vorzunehmen. Für Fahrzeuge mit einer
    EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen
    Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums im Verkehr waren, ist
    vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine
    Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und
    eine Abgasuntersuchung nach § 47 a vorzunehmen.
    (6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung
    verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961
    (BGBl. I S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei
    der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger
    zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger
    zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch
    8-3 Bu StVZO § 23
    behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden
    Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der
    Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
    schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die
    Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der
    Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zu diesen Zwecken
    vorzulegen.
    (7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 3
    und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im
    Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür
    erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in
    Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des
    Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
    für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug
    schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3
    entsprechend.
    (8Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47
    Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums von der
    Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das
    Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen
    wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
    Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber
    anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die
    Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
    (9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissionsklassen (§ 48 ist
    unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im
    Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür
    erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in
    Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des
    Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
    für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche
    Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für die Löschung des
    Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

    soviel im verkehrsrechtlichen sinne

    Sorry für das lange posting

    Gruß ingo
    C4 - 2,6 ABC -> mit 370 000km an den Vater vererbt und er läuft und läuft und ...

    jetzt: A8 D2 , 4,2 .quattro: mit LPG

  7. #7
    Schattenparker Avatar von Treser-Carsten
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    In Deinem Fall ist das doch kein Problem. Du willst das Bike ja demnächst zulassen. Das teilst Du Deiner Versicherung genau so mit, wie Du es hier schreibst und bittest darum, das Kurzzeitkennzeichen nicht als solches zu berechnen, sondern den Versicherungsbeginn der regulären Zulassung einfach um diese 5 Tage des Kurzzeitkennzeichens vorzuverlegen.

    Das kostet nur ein paar Cent für die Versicherung und die Kosten für die Schilder (glaube 15 Euro), denke das ist der beste Weg und das, was Dich offenbar abschreckt (hohe Versicherungskosten für das 5TKz), entfällt dann ja.

    Voraussetzung ist natürlich, dass Du das 5TKz auch dort versicherst, wo Du dann später das Bike sowieso versicherst 8)

    Wie dem Gesetzestext oben zu entnehmen ist, dürftest Du die Fahrt zum TÜV ja nur mit einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug machen, Deins ist aber endgültig abgemeldet.

  8. #8
    Niederdrehzahlfahrer
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    zur not tun es auch die 06 nummern. die bekannte rote nummer von werstätten.
    gruss mitch
    über den berg ist schneller als zu fuss
    in dem sinne schönen gruss

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