...erstmal moin. ich les hier schon ne weile mit jetzt neuanmeldung und das erste post - weil genau das thema bei mir zur debatte stand.
aus reinem masochismus habe ich mich also mal durch die gesetzesvorschriften gewühlt und die gewonnen erkenntnisse will ich euch natürlich nicht vorenthalten.
Vorweg alles bez Kennzeichen - schriften, Art, Abmessungen, Anbringungasrten, Neigungswinkel, Beleuchtung und noch viel mehr ist hier nachzulesen - im bundesanzeiger der die Vorschrfiten veröffentlicht:
http://www.bundesgesetzblatt.de/ einfach über den kostenlosen Bürgerzugang und dann ists die Ausgabe : N. 21 vom 29.04.2006.
Die Erteilungsvorschriften sind in :
"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen " geregelt die sich bezüglich de Ausprägung auf obige Veröffentlichung beziehen.
Kurz zusammengefasst.
1. es gibt drei Arten von kennzeichen -
a) das normal altbekannte einzeilige (max 52x10cm)
b) das zweizeilige Kuchenblech (max 34 x 20cm)
c) ein verkleinertes zweizeiliges. (25,5 x 13)
2. es gibt drei Arten von Schriften
a) die "Mittelschrift75" (47,5mm breite 75mm höhe pro zeichen)
b) die "engschrift75" (40,5mm breit)
c) eine "Mittelschrift 49" nur für Kennzeichenart 1c (31 breit x 49mm hoch)
3. Die Vorschriften zur Erteilung der Kennzeichen lauten sinngemäß zitiert:
a) Für PKWs ist Kennzeichen entweder 1a oder 1b zu verwenden - das Kennzeichen ist mit Schrift 2a zu bdrucken. Kennzeichen 1c ist nur für Motorräder und Landmaschinen zulässig (vorrausetzung Geschwindigkeitsaufkleber)
b) zusätzlich sind die Abstände einzuhalten (nachlesbar/als grafik ab seite 1037 im obigem Bundesgesetzblatt)
4. (jetzt wirds interessant)
a)"
...es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf ... ...die Engschrift verwendet werden",
b) "Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen," [wenn nicht unverhältnismäßiger Aufwand.]
5. Gutachter: stellt er fest, dass "unverhältnismäßigen Aufwand oder technische Unmöglichkeit" vorliegt, dann kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen von Kennzeichenart 1c (mit schrift 2c) genehmigen. das (letzteres) gilt selbstverständlich nicht, wenn nachträgliche Änderungen Kzart 1a odr 1b unmöglich machen.
was heisst das letzlich für die US rückleuchten ?
1. wenn die maximal Einbaubreite tatsächlich 34cm ist, dann kann ein standardkennzichen maximal 3standard buchstaben betragen (H-H 1)
2. kulanzmäßig könnten zb teilweise engschrift angewandt werden, dann wäre zb (H-H-11) realisierbar
3. da ein zweizeiliges ohne Probleme erteilt werden kann (1b) muss man sich das mal ausrechnen (das passte bei mir eh nicht also hab ichs nicht gemacht

)
4. wenn 4a zutrifft (was mit einer Tüv eintragung der Leuchten evtl gegeben wäre - das könnet strittig sein), dann darf/muß die Schrift 2b au Kz 1a oder 1b verwendet werden, (denn Schritt 4a kommt vor 4b - dem Umbau der Leuchten) folglich wären dann zb auch (HH-H 1) realisierbar aber das endkennzeichen könnte schmaler ausfallen. es wäre auch möglich nochmehr Zeichen unterzubringen wenn man zweizeilig 1b nimmt. müsste man ausrechnn. Wie gesagt standard zweizeilig ist dem stinknormalen einzeiligen gleichgestellt.
5. Alternativ - udn da gehts dann aber um Milimeter - kann auch ein 5 stelliges (H-H 111) realisiert werden. das hätte dann aber eine gesamtbreite von ~36cm.
alles in allem - ab seite 1037 bzw 1042 im Bundesgesetzblatt sieht man abbildungen mit bemaßungen so dass jeder der will jetzt mal den rechenschieber schwingen darf... und wnen die pägemaschine nicht zu ausgeleiert ist, dann kann auch gerne die rennleitung mitm Messchieber nachmessen...
viel erfolg
